Welches Gebäude braucht ab wann den Energiepass?

Während der Energieausweise für Neubauten bereits seit 2002 ausgestellt werden, ist der Energieausweis für Bestandsbauten Schritt für Schritt seit Juli 2008 zur Pflicht geworden.

Die Einzelheiten der Einführung im Detail:

Gebäudeklassifizierung Wohngebäude Nichtwohngebäude
Energieausweis im Neubau Pflicht Bedarfsausweis Pflicht Bedarfsausweis
seit 01.10.07
Energieausweis im Altbau Pflicht seit 01.07.08 Pflicht seit 01.07.09
Bedarfsausweis
oder Verbrauchsausweis
Baujahr 1965 und älter
Baujahr 1966 und jünger
Pflicht seit 01.07.08
Pflicht seit 01.01.09
 
Albau bis 4 WE BJ 1977 und älter Bedarfsausweis seit 01.10.08  
Albau bis 4 WE BJ 1977 und älter auf Niveau WSVO1977 saniert Bedarfsausweis
oder Verbrauchsausweis
 
Jeder Altbau ab Baujahr 1978 Bedarfsausweis
oder Verbrauchsausweis
 

Sonderregelungen:
Energieausweis für kleine Gebäude: Ein kleines Gebäude mit einer max. Nutzfläche von 50m² braucht generell keinen Energieausweis.
Energieausweis für Baudenkmäler: Für ein nach dem jeweiligen Landesrecht denkmalgeschütztes Gebäude ist die Ausstellung eines Energieausweis nicht vorgesehen.

Energieausweis/Energiepass für Wohngebäude
Für Neubauten wird der Energieausweis bereits seit 2002 ausgestellt. Dieser wird in der Regel über den Bauträger oder Architekten erstellt.
Für Bestandsbauten ist der Energieausweis Schritt für Schritt seit Juli 2008 zur Pflicht geworden. Zwingend erforderlich ist der Energieausweis/Energiepass dann bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen. Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung muss der Eigentümer zwar nicht von sich aus aktiv werden, aber auf Verlangen des Interessenten, Neumieters oder Käufers ist der Energieausweis vorzulegen. Wenn Sie keinen gültigen Energieausweis vorlegen können, kann das mit einem Bußgeld von bis zu € 15.000,- bestraft werden.

Häuserzeilen
Bei Altbauten in einer Häuserzeile kann, sofern die Gebäude gleichzeitig gebaut wurden und weitgehend baugleich sind, ein Energieausweis für die gesamte Häuserzeile erstellt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es keine Unterschiede in Bezug auf den Urzustand und den Sanierungsstand gibt. Deshalb ist die Ausstellung bei Häuserzeilen für jedes Haus separat empfehlenswert.

Energieausweis/Energiepass für Nichtwohngebäude
Bei Neubauten ist die Ausstellung bereits obligatorisch. Es gelten seit Juli 2009 die selben Reglen wie bei Wohngebäuden.

Gemischt genutzte Gebäude
Wenn ein Gebäude mehrere Nutzungsarten wie z.B. Wohnungen und Büros, so wird das Gebäude nach Zonen unterteilt. Dabei sind zwei Energieausweise zu erstellen. Können die Verbrauchsdaten der Wohnung und des Büros nicht getrennt werden, kann der Verbrauchsausweis nicht erstellt werden. In diesem Falle müssen dann zwei Bedarfsausweise erstellt werden. Für Wohnflächen gelten die Regeln der Wohngebäude und für andere Flächen die Regeln der Nichtwohngebäude.

Je Gebäude ein Energieausweis
Ein Gebäude kann immer nur als ganzes bewertet werden, daher wird der Energieausweis immer für das Gesamtgebäude erstellt. Wenn es sich um eine Wohnanlage handelt, so ist die Erstellung des Energieausweises auch für die einzelnen Wohneinheiten möglich, dies beruht aber auf der Berechnung des Gesamtgebäudes. Eine Differenzierung in der Berechnung nach einzelnen Wohneinheiten oder gewerblichen Einheiten ist nicht möglich.

Energieausweis/Energiepass öffentlich aushängen
Bei öffentlichen Gebäuden wie z.B. Behörden, Schulen, Krankenhäuser, Rathäuser usw. mit mehr als 1000m² Nutzfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr muss der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut einsehbaren Stelle angebracht werden.

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